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verrichtet, dann aber weitere Arbeiten für sie abgelehnt. Deshalb
sei
sie ihm feindlich gesonnen. Der Angeklagte leugnet zu Unrecht. Beide
Zeuginnen haben einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht.Ihre
An-
gaben waren klar und sicher. Sie haben ihre Aussagen mit dem Eide
erhärtet. Dem Angeklagten ist nach seinem üblen Verhalten
bei der Wehr-
macht eine solche Einstellung, wie sie aus den bekundeten Äusserungen
spricht,sehrwohl zuzutrauen.
Weitere Feststellungen über angeblich andere staatsfeind-
liche Aussagen, die der Angeklagte zu seiner Ehefrau getan haben sollte,
konnten nicht getroffen werden. Die Ehefrau des Angeklagten
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Elise Brose, die durch ihre Anzeige das vorliegende Verfahren in Gang
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gebracht hat, hat in der Hauptverhandlung vor dem Strafsenat ihr Zeug-
nis verweigert. Ferner erübrigte es sich den Versuch zu machen,
die
Ehefrau eines Bruders der Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Frau
Olga Runkowski, noch zu vernehmen, die zur Hauptverhandlung nicht er-
schienen war und die über angeblich auch noch den Angeklagten
belasten-
de Äusserungen als Zeugin benannt war. Denn die durch die Zeuginnen
Frau Kerski und Frau Folgmann bekannten Äusserungen genügen
bereits,
um den Angeklagten zur schwersten Strafe zu verurteilen.
Der Angeklagte hat sich der Wehrkraftzersetzung nach §
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der Kriegssonderstrafrechtverordnung schuldig gemacht.Denn er hat öf-
fentlich den Willen des Deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung
zu lähmen oder zu zersetzen gesucht. Er hat den Sturz der
nationalsoziali-
stischen Regierung, der Kraftquelle des deutschen Volkes im Kampf um
sein
Lebensrecht und die Erhaltung des Reiches angekündigt. Er hat
die Fol-
gen einer Niederlage , die maßloses Elend über unser Volk
bringen
würde, als harmlos dargestellt, als er sagte, dass Stalin kein
schlech-
ter Mann sei und nach dem Umschwung Frau Kerski so wohnen bleiben würde
wie bisher und gute Zeiten erleben würde. Damit hat er das Ringen
um den
deutschen Sieg, zu dem jeder Deutsche alle seine Kräfte einsetzen
möge,als überflüssig dargestellt,während er zu
Frau Folgmann das Ringen
um diesen Sieg als nicht erfolgversprechend bezeichnete. Mit seinen
Wor-
ten über die Auslieferung unseres Führers hat er sich zum
Sprecher un-
serer Feinde gemacht. Es bestand die Möglichkeit, dass durch die
Worte
des Angeklagten die Zuversicht und der Widerstandswille seiner Zuhörerin
nen erschüttert werden konnte. Die Handlungen sind auch öffentlich
ge-
schehen, da durchaus die Möglichkeit bestand, dass die beiden
Frauen
die Worte des Angeklagten weiter erzählen würden. Alle diese
Möglich
keiten hat der Angeklagte ???annt und nicht abgelehnt.
Zur Wehrkraftzersetzung siehe § 5 ESStVO.
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